Kostenübernahme für Hörgeräte 2026: Das zahlen die Krankenkassen
Hörgeräte sind für viele Menschen in Deutschland unverzichtbar, doch die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen ist oft unklar. Was ändert sich 2026 bei den Zuschüssen, wer profitiert von neuen Regelungen und welche Zusatzkosten entstehen? Alle Infos zur Finanzierung 2026.
Viele Menschen mit Hörminderung zögern eine Versorgung hinaus, weil sie unsicher sind, welche finanziellen Folgen auf sie zukommen. Gerade mit Blick auf 2026 ist es wichtig zu verstehen, wie die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für Hörgeräte einordnet, welche Beträge typischerweise übernommen werden und wann ein Eigenanteil entsteht.
Die gesetzliche Grundlage zur Kostenübernahme von Hörgeräten
Die gesetzliche Grundlage zur Kostenübernahme von Hörgeräten findet sich im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Hörgeräte gelten dort als Hilfsmittel, die notwendig sind, um eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben grundsätzlich Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung.
Für Hörsysteme bedeutet das: Die Krankenkasse muss eine Versorgung finanzieren, mit der sich das Sprachverstehen im Alltag deutlich verbessert. Einzelheiten zur Höhe der Erstattung ergeben sich aus sogenannten Festbeträgen, die der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen für verschiedene Gerätekategorien festlegt. Diese Beträge werden in Abständen angepasst und voraussichtlich auch bis 2026 überprüft. Dieser Artikel ist für Informationszwecke bestimmt und stellt keine medizinische Beratung dar. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beurteilung und Behandlung an medizinisches Fachpersonal.
Die Höhe der Zuschüsse für Hörgeräte ab 2026
Die Höhe der Zuschüsse für Hörgeräte ab 2026 orientiert sich voraussichtlich weiterhin an den bekannten Festbeträgen, die schon heute als Richtwert dienen. Für viele erwachsene Versicherte mit Hörverlust übernimmt die Krankenkasse pro Ohr in der Regel einen Betrag im Bereich von grob 800 bis 900 Euro für ein Hinter-dem-Ohr-Hörgerät inklusive bestimmter Serviceleistungen. Bei Kindern, Jugendlichen und bei besonders starkem Hörverlust können höhere Beträge vorgesehen sein, teils deutlich über 1.000 Euro je Ohr.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem Hörgerät zum Festbetrag und einem sogenannten Komfort- oder Premiumgerät. Entscheiden sich Versicherte für ein Gerät, dessen Gesamtpreis über dem Festbetrag der Krankenkasse liegt, entsteht ein zusätzlicher Eigenanteil. Unabhängig davon fällt die übliche gesetzliche Zuzahlung an, die pro Hilfsmittel aktuell bei 10 Euro liegt, höchstens jedoch 20 Euro für zwei Hörsysteme. Wie genau die Zuschüsse im Jahr 2026 aussehen, hängt von zukünftigen Beschlüssen der Krankenkassen ab, das Prinzip Festbetrag plus eventueller Aufzahlung bleibt aber in der Regel bestehen.
Voraussetzungen für die Erstattung durch die Krankenkasse
Die Voraussetzungen für die Erstattung durch die Krankenkasse beginnen in der Regel mit einer fachärztlichen Diagnose. Eine Hals-Nasen-Ohren-Ärztin oder ein Hals-Nasen-Ohren-Arzt stellt fest, dass das Hörvermögen so eingeschränkt ist, dass ein Hörgerät medizinisch notwendig ist. Typischerweise geht es darum, dass Sprachverstehen und Orientierung im Alltag ohne Hilfsmittel deutlich beeinträchtigt sind.
Auf Basis der ärztlichen Verordnung kann anschließend ein Hörakustiker eine geeignete Versorgung vorschlagen. Für die Kostenübernahme ist entscheidend, dass das gewählte Hörgerät medizinisch geeignet ist und die Kriterien der Krankenkasse erfüllt. Dazu gehören technische Mindestanforderungen, etwa bestimmte Verstärkungsleistungen oder Funktionen zur Verbesserung des Sprachverstehens. Die Kasse prüft außerdem, ob die Versorgung wirtschaftlich ist, also keinen unnötigen Mehraufwand verursacht. Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf eine Versorgung zum Festbetrag ohne zusätzlichen Aufpreis, abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung.
Das Verfahren zur Beantragung bei der Krankenkasse
Das Verfahren zur Beantragung bei der Krankenkasse läuft meist in mehreren Schritten ab. Zunächst erfolgt der Besuch in der HNO-Praxis, wo Hörtests durchgeführt und die Notwendigkeit eines Hörsystems festgestellt werden. Mit der ärztlichen Verordnung gehen Versicherte zu einem Hörakustiker. Dort werden unterschiedliche Modelle angepasst und im Alltag getestet, oft über mehrere Wochen.
Der Hörakustiker erstellt anschließend einen Kostenvoranschlag, in dem zwischen einer Versorgung zum Festbetrag und möglichen Komfortoptionen mit Aufzahlung unterschieden wird. Dieser Kostenvoranschlag wird zusammen mit der Verordnung an die Krankenkasse übermittelt. Viele Akustiker übernehmen dieses Einreichen als Serviceleistung. Die Krankenkasse prüft den Antrag und erteilt eine Bewilligung oder fragt bei Unklarheiten nach. Je nach Kasse und Auslastung kann dieser Schritt einige Tage bis mehrere Wochen dauern. Erst nach der Bewilligung wird das ausgewählte Hörgerät endgültig angepasst und abgegeben.
Tipps zur Auswahl von Hörgeräten und zum Eigenanteil
Bei der Entscheidung für ein bestimmtes Modell lohnt es sich, sowohl Hörkomfort als auch Kosten im Blick zu behalten. Viele Akustiker bieten mindestens ein Hörgerät an, das vollständig innerhalb des Festbetrags liegt. Diese sogenannten Kassengeräte erfüllen die medizinischen Mindestanforderungen und können für viele Alltagssituationen ausreichend sein. Komfortgeräte mit zusätzlichen Funktionen wie Bluetooth, wiederaufladbaren Akkus oder besonders unauffälligem Design führen häufig zu einem spürbaren Eigenanteil.
Um ein Gefühl für typische Preisbereiche zu geben, zeigt die folgende Übersicht einige grobe Beispiele für Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hörsystemen in Deutschland:
| Produkt bzw. Dienstleistung | Anbieter | Kostenabschätzung pro Ohr bzw. Zeitraum |
|---|---|---|
| Hörgerät zum Festbetrag (Erwachsener, 1 Ohr) | Gesetzliche Krankenkasse + Hörakustiker (z. B. größere Fachketten oder lokale Betriebe) | Rund 800–900 Euro Kassenleistung, Eigenanteil meist nur die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro |
| Komfort-Hörgerät mit Zusatzfunktionen (1 Ohr) | Hörgerätehersteller über Hörakustiker (z. B. internationale Marken) | Gesamtpreis häufig ca. 1.500–3.000 Euro, abzüglich Festbetrag; typischer Eigenanteil oft im Bereich von 700–2.200 Euro |
| Reparatur- und Servicepauschale über 6 Jahre | Gesetzliche Krankenkasse | Pauschale im niedrigen dreistelligen Eurobereich, für Versicherte meist ohne zusätzliche Mehrkosten |
| Batterien bzw. Standardzubehör pro Jahr | Hörakustiker oder Sanitätshaus | Je nach Nutzung ungefähr 50–150 Euro, teilweise ganz oder teilweise von der Kasse übernommen |
Preise, Raten oder Kostenschätzungen in diesem Artikel basieren auf den zuletzt verfügbaren Informationen, können sich jedoch im Laufe der Zeit ändern. Eigene Recherchen werden vor finanziellen Entscheidungen empfohlen.
Bei der Auswahl eines Hörsystems sollten Versicherte mehrere Modelle unter realen Bedingungen testen, zum Beispiel in lauten Umgebungen, in Gesprächen mit mehreren Personen oder beim Telefonieren. Es ist sinnvoll, sich genau erklären zu lassen, welche Funktionen ein Festbetragsgerät bereits bietet und welche Vorteile die möglicherweise teureren Komfortoptionen tatsächlich im Alltag bringen. Wer sein Budget kennt und den Eigenanteil bewusst festlegt, kann besser abwägen, ob bestimmte Zusatzfunktionen den Aufpreis rechtfertigen.
Am Ende steht eine individuelle Entscheidung, bei der medizinische Notwendigkeit, persönliches Hörgefühl und finanzielle Möglichkeiten zusammenfinden sollten. Ein offenes Gespräch mit HNO-Praxis, Hörakustiker und gegebenenfalls der Krankenkasse hilft dabei, eine Versorgung zu finden, die sowohl das Hören verbessert als auch finanziell tragbar bleibt.